Überblick

Die Verprobung der Umsatzsteuer ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch gehört sie zu den zwingenden Anforderungen der Finanzverwaltung für die Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldung oder der Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Für einen nachvollziehbaren Jahresabschluss und eine auch noch später rekonstruierbare Jahressteuererklärung ist es jedoch wichtig, die Ausgangsumsätze, die gebuchte und die in der Jahressteuererklärung angegebene Umsatzsteuer miteinander zu verproben. Darüber hinaus ergeben sich immer öfter auch Fälle, in denen die in der ertragsteuerrechtlichen Gewinnermittlung anzugebenden Erlöse nicht mit dem Umsatz im umsatzsteuerrechtlichen Sinn übereinstimmen. Eine zusätzliche Verprobung der Vorsteuerbeträge hilft oft, Buchungsfehler zu erkennen. Da auch die Finanzverwaltung bei der Prüfung des Jahresabschlusses und der eingereichten Steuererklärungen in immer höherem Maße elektronische Verprobungen durchführt, ist es insoweit für Unternehmer und Berater unumgänglich, im Vorfeld ebenfalls Verprobungen und Prüfungen auf inhaltliche Plausibilität vorzunehmen. Der folgende Beitrag erläutert daher die Methodik einer sachgerechten und effizienten Umsatzsteuerverprobung sowie Vorgehensweisen für in der Praxis häufig vorkommende Sonderfälle.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Hinweise auf eine Verprobung der Umsatzsteuer ergeben sich nicht aus Gesetz, Verwaltungsanweisungen oder der Rechtsprechung. Die Verprobung ergibt sich aus systematischen Zusammenhängen und wirtschaftlichen Gegebenheiten.

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