BMF, 12.6.2003, IV D 1 - S 7117f - 15/03

Durch Artikel 6 und 7 des Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz – StVergAbG) vom 16.5.2003 (BGBl 2001 I S. 660) wurden insbesondere die §§ 3a, 16, 18 und 22 UStG sowie § 1 Abs. 1 und § 59 UStDV geändert. Die Änderungen treten am 1.7.2003 in Kraft (Artikel 14 Abs. 2).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen (§ 3a Abs. 4 Nr. 13 UStG) und von auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG) ab 1.7.2003 Folgendes:

 

I. Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen (§ 3a Abs. 4 Nr. 13 UStG)

 

1. Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung

Der Ort der sonstigen Leistung von Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen (§ 3a Abs. 4 Nr. 13 UStG) bestimmt sich wie folgt:

  1. Ist der Empfänger der Leistung ein Unternehmer, wird die Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 3 Satz 1 UStG).
  2. Ist der Empfänger der Leistung kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die Leistung im Drittlandsgebiet ausgeführt (§ 3a Abs. 3 Satz 3 UStG).
  3. Ist der Empfänger der Leistung kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet, wird die Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG).
  4. Ist der Empfänger der Leistung kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet, wird die Leistung abweichend von § 3a Abs. 1 UStG als im Inland ausgeführt behandelt, wenn der leistende Unternehmer sein Unternehmen von einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt und die Leistung im Inland genutzt oder ausgewertet wird (§ 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 UStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStDV).
 

2. Begriffsbestimmung

(1) Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sind Rundfunk- und Fernsehprogramme, die über Kabel, Antenne oder Satellit verbreitet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Verbreitung gleichzeitig über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz erfolgt.

(2) Ein Rundfunk- und Fernsehprogramm, das nur über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz verbreitet wird, gilt dagegen als auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung (§ 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG). Die Bereitstellung von Sendungen und Veranstaltungen aus den Bereichen Politik, Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft und Unterhaltung ist ebenfalls eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung. Hierunter fällt der Web-Rundfunk, der ausschließlich über das Internet oder ähnliche elektronische Netze und nicht gleichzeitig über Kabel, Antenne oder Satellit verbreitet wird.

 

II. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen (§ 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG)

 

1. Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung

Der Ort der sonstigen Leistung, die auf elektronischem Weg erbracht wird (§ 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG) , bestimmt sich wie folgt:

  1. Ist der Empfänger der Leistung ein Unternehmer, wird die Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 3 Satz 1 UStG).
  2. Ist der Empfänger der Leistung kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die Leistung im Drittlandsgebiet ausgeführt (§ 3a Abs. 3 Satz 3 UStG).
  3. Ist der Empfänger der Leistung kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet, wird die Leistung dort ausgeführt, wo er seinen Wohnsitz oder Sitz hat, wenn die Leistung von einem Unternehmer ausgeführt wird, der im Drittlandsgebiet ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte hat, von der die Leistung ausgeführt wird (§ 3a Abs. 3a UStG).
  4. Ist der Empfänger der Leistung kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet, wird die Leistung vorbehaltlich § 3a Abs. 3a UStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG).
 

2. Begriffsbestimmung

Eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung ist eine Leistung, die über das Internet oder ein elektronisches Netz, einschließlich Netze zur Übermittlung digitaler Inhalte, erbracht wird und deren Erbringung auf Grund der Merkmale der sonstigen Leistung in hohem Maße auf Informationstechnologie angewiesen ist; d.h. die Leistung ist im Wesentlichen automatisiert, wird nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erbracht und wäre ohne Informationstechnologie nicht möglich.

 

3. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen

(1) Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen umfassen im Wesentlichen:

  1. Digitale Produkte wie z.B. Software und zugehörige Änderungen oder Updates,
  2. Dienste, die in elektronischen Netzen eine Präsenz zu geschäftlichen oder persönlichen Zwecken vermitteln oder unterstützen (z.B. Website, Webpage),
  3. von einem Computer automatisch generierte Dienstleistungen über das Internet oder ein elektronisches Netz auf der ...

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