OFD Hannover, 6.5.2002, S 7117 - 84 - StH 541/S 7117 - 38 - StO 355

Nach der Einführung der neuen Sätze 4 und 5 in § 3 Abs. 9 UStG mit Wirkung ab dem 27.6.1998 durch das Gesetz zur Datenermittlung für den Verteilungsschlüssel des Gemeindeanteils am Umsatzsteueraufkommen und zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 23.6.1998 (BGBl 1998 I S. 1496) sind Restaurationsumsätze keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen. Das hat zur Folge, dass sich der Ort der Umsätze mit Wirkung ab 27. 6.1998 nach § 3a Abs. 1 UStG bestimmt.

Werden die Restaurationsleistungen im Zusammenhang mit Reiseleistungen erbracht, ergeben sich durch die Rechtsänderung nachfolgende Auswirkungen:

 

1. Restaurationsleistungen als Reisevorleistungen einer unter die Margenbesteuerung nach § 25 Abs. 1 UStG fallenden Reiseleistung:

Der Ort der unter die Margenbesteuerung nach § 25 UStG fallenden Reiseleistung bestimmt sich gemäß § 25 Abs. 1 Satz 4 UStG unverändert nach § 3a Abs. 1 UStG.

Für die Frage der Steuerbefreiung nach § 25 Abs. 2 UStG kommt es darauf an, wo die der Reiseleistung zuzurechnenden Reisevorleistungen bewirkt worden sind, wobei (auch bei dem Einkauf von Veranstaltungsleistungen durch einen Paketveranstalter im Kettengeschäft) jede einzelne an den Unternehmer erbrachte Reisevorleistung hinsichtlich des Ortes der Leistung getrennt zu betrachten ist. Für den Ort der als Reisevorleistung in Anspruch genommenen Restaurationsleistungen gilt die Leistungsortsbestimmung nach § 3a Abs. 1 UStG.

 

2. Restaurationsleistungen als Leistungen mit eigenen Mitteln (Eigenleistungen):

Bewirtschaftet der Reiseveranstalter das Zielgebietshotel selbst, erbringt er die im Rahmen einer gemischten Reiseleistung erbrachten Restaurationsleistungen als Eigenleistungen, auf deren anteiligen Reisepreis die Margenbesteuerung nach § 25 UStG nicht gilt, sondern die allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden sind. Der Ort der Restaurationsleistungen bestimmt sich hier nach § 3a Abs. 1 Satz 2 UStG (Betriebsstätte des Veranstalters im Zielgebiet).

 

3. Restaurationsleistungen bei Reiseleistungen zwischen Unternehmern (insbes. Kettengeschäften):

Verkauft der Reiseveranstalter die zu einer Pauschalreise gebündelten Reiseleistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen (insbes. bei Kettengeschäften und lncentive-Reisen), unterliegen diese Umsätze gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht der Margenbesteuerung nach § 25 UStG, sondern sind nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zu versteuern, wobei jede in dem Reisepaket enthaltene selbstständige Leistung gesondert zu beurteilen ist. Der Ort der in dem Reisepaket enthaltenen Restaurationsleistungen bestimmt sich nach § 3a Abs. 1 UStG.

Nach einer Eingabe des Deutschen Reisebüro und Reiseveranstalter Verbandes an das BMF ergeben sich für inländische Reiseunternehmer Probleme, wenn sie Restaurationsleistungen im Ausland einkaufen und diese im Rahmen einer gebündelten Reiseleistung im Kettengeschäft an andere Unternehmer für deren Unternehmen weiterverkaufen. Die in dem Reisepaket enthaltenen Restaurationsleistungen ausländischer Hoteliers sind gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG im Inland (Geschäftssitz des Paketveranstalters) ausgeführt und umsatzsteuerbar. Obwohl in diesem Fall die Margenbesteuerung nach § 25 UStG nicht zur Anwendung kommt, würden ausländische Finanzbehörden unter Hinweis auf die Regelung desArt. 26 der 6. EG-Richtlinie eine Vorsteuervergütung aus den eingekauften Restaurationsleistungen ablehnen, wodurch für die inländischen Reiseveranstalter eine Doppelbesteuerung entstehe. Diese Doppelbelastung rührt daher, weil andere EU-Mitgliedstaaten die Margenbesteuerung nachArt. 26 der 6. EG-Richtlinie auch bei Reiseleistungen zwischen Unternehmern anwenden.

Das BMF hat den Antrag des Verbandes, in einer nationalen Übergangsregelung die Restaurationsumsätze insoweit von der Besteuerung auszunehmen, abgelehnt. Die Probleme sind im Beratenden EU-Ausschuss für die Mehrwertsteuer erörtert worden. Dabei hat die Europäische Kommission ausdrücklich die deutsche Rechtsauffassung bestätigt, wonach nach geltendem Gemeinschaftsrecht die Margenbesteuerung auf Umsätze zwischen Unternehmern keine Anwendung findet. Zur Beseitigung der bestehenden Wettbewerbsverzerrungen erwägt die Europäische Kommission eine Änderung der 6. EG-Richtlinie. Die derzeit noch bestehenden Probleme können jedoch nicht mit Mitteln des deutschen Rechts gelöst werden, da die Doppelbesteuerung auf einer EU-widrigen Auslegung der 6. EG-Richtlinie durch andere Mitgliedstaaten beruht.

Wenden sich inländische Reiseveranstalter gegen die inländische Besteuerung der im Rahmen eines Kettengeschäfts weiterverkauften Restaurationsleistungen mit dem Hinweis auf eine bestehende Doppelbelastung mit Umsatzsteuer, kann diesen anheim gestellt werden, bei der EU-Kommission vorstellig zu werden oder darauf hinzuwirken, dass durch gerichtliche Entscheidungen die EU-widrige Handhabung in anderen Mitgliedstaaten beseitigt wird. Es gibt auch keine Be...

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