BMF, 05.03.2024, III C 3 - S 7327/21/10004 :002

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das „Merkblatt zur Besteuerung von Umsätzen bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind“ nach dem Stand 1. April 2024 neu herausgegeben (Anlage).

Mit diesem Schreiben wird das BMF-Schreiben vom 4. Februar 2014 - IV D 3 - S 7424-f/13/10001 – (BStBl I 2014 S. 229), ersetzt durch das BMF-Schreiben vom 31. August 2020 - III C 3 - S 7327/19/10001 :001 - (BStBl I 2020 S. 929), mit dem das o. g. Merkblatt nach dem Stand 1. September 2020 herausgegeben wurde, aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

 

Merkblatt zur Besteuerung von Umsätzen bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind

- Stand: 01. April 2024 - (BStBl 2024 I S. XXX)

 

I. Vorbemerkung

1

Dieses Merkblatt wird vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder herausgegeben. Es informiert Sie als Unternehmer, der grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, ausführt, über die Besteuerung der Umsätze und Ihre damit verbundenen Verpflichtungen.

2

Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer (Ausnahmen siehe Textziffern 42 bis 45). Dies gilt sowohl für Personenbeförderungen im Linienverkehr als auch für Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr (vergleiche Textziffern 3 und 4). Keine Rolle spielt dabei, ob:

  • die Beförderung von einem inländischen oder ausländischen Unternehmen ausgeführt wird,
  • inländische oder ausländische Fahrgäste befördert werden oder
  • die Fahrgäste Jugendliche, Erwachsene oder Senioren sind.

3

Erstreckt sich eine Personenbeförderung sowohl auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als auch auf andere Gebiete, ist in der Bundesrepublik Deutschland nur die Beförderung auf der im Inland zurückgelegten Strecke steuerpflichtig. Für steuerpflichtige Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen sind Sie als leistender Unternehmer stets Steuerschuldner und die Besteuerung erfolgt grundsätzlich im allgemeinen Besteuerungsverfahren bei einem Finanzamt (vergleiche Textziffern 11 und 15 bis 20).

4

Nur bei Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr (vergleiche Textziffer 9) wird an den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu den nicht zur Europäischen Union gehörenden Staaten (Drittlandsgrenze, vergleiche Textziffer 10) beim Grenzübertritt die Besteuerung in Form der Beförderungseinzelbesteuerung durch eine Zolldienststelle durchgeführt (vergleiche Textziffern 33 bis 39).

5

Für Zeiträume ab dem 1. Juli 2021 können Sie sich als Unternehmer, der in der Europäischen Union ansässig ist und Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen gegen Entgelt an Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt, auch entscheiden, an den Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 MwStSystRL[1] (sog. One-Stop-Shop - EU-Verfahren) teilzunehmen (vergleiche Textziffern 21 bis 23 und 31).

6

Sind Sie ein Unternehmer, der nicht in der Europäischen Union ansässig ist und Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen gegen Entgelt an Privatpersonen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt, können Sie ab dem 1. Juli 2021 ebenfalls an den Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 MwStSystRL (sog. One-Stop-Shop – Nicht-EU-Regelung) teilnehmen.

7

Die Besteuerung erfolgt in einem One-Stop-Shop-Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (vergleiche Textziffern 24 bis 29 und 31), sofern Sie sich für Deutschland als Mitgliedstaat der Identifizierung entscheiden oder in einem anderen Mitgliedstaat, sofern Sie sich für diesen Mitgliedstaat als Mitgliedstaat der Identifizierung entscheiden.

 

II. Begriffsbestimmungen

8

(1) Der Linienverkehr umfasst die regelmäßige Beförderung von Personen auf einer zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichteten und genehmigten Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- oder aussteigen können. Mitzuführen ist die Genehmigung für jede Teilstrecke der von der jeweiligen Linie zu befahrenden Staaten.

9

(2) Der Gelegenheitsverkehr umfasst die nicht dem Linienverkehr zuzuordnenden Verkehrsarten. Hierzu gehören:

  1. Ausflugsfahrten; Fahrten, die der Unternehmer nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt.
  2. Ferienziel-Reisen; Reisen zu Erholungsaufenthalten, die ein Unternehmen plant, anbietet und ausführt. Die Beförderung und die Unterkunft mit oder ohne Verpflegung rechnet das Unternehmen in einem Gesamtentgelt ab.
  3. Verkehr mit Mietkraftomnibussen; Die Personenbeförderung mit angemieteten Kraftomnibussen, mit denen ein Unternehmen Fahrten ausführt, deren Zweck, Zi...

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