In dem unter 2.1 dargestellten "Handy-Karussell" liefert MT mit Rechnung und USt-Ausweis an die "Buffer Company" (BC). Dabei behandelt MT seinen Einkaufspreis jedoch als Bruttowert und rechnet die USt mit 13,8 % heraus (70,40 EUR). Dadurch wird die Ware verbilligt. Wird eine Ware mehrfach durch ein Karussell geschleust – u. U. lediglich auf dem Papier –, so wird der Preis weiter reduziert. Die von MT an BC in Rechnung gestellte USt fällt in jedem Fall für den Fiskus aus. MT begnügt sich entweder beim Geschäft mit BC mit einem geringen Aufschlag oder die Verantwortlichen von MT und BC teilen sich die auf Grund der erstellten Rechnungen erschlichene USt.

Die "Buffer Company" (BC) zieht die Vorsteuer aus den MT-Rechnungen und führt ihre USt an das FA ab.

Über BC gelangen die Handys unter Berechnung eines handelsüblichen Aufschlags – ggf. nach Einschaltung weiterer Buffer – an den Distributor D. Distributor D führt die Ware mit einem geringen Aufschlag wieder ins innergemeinschaftliche Ausland steuerfrei aus (innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 6a UStG). Für seine Kunden (Distributors B und I) handelt es sich wiederum um einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb. Distributor D macht die in der Eingangsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer beim FA geltend (§ 15 Abs. 1 i. V. mit Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1a UStG). Die Exportfirma (Distributor D) holt sich somit einen Vorsteuererstattungsbetrag vom FA. Gleichzeitig kann vom Ausland aus die nächste Karussellrunde beginnen.[1]

Der umsatzsteuerverkürzende Effekt erhöht sich, wenn der letzte inländische Händler in der Kette eine (steuerfreie) Lieferung ins Ausland vortäuscht, die Ware aber im Inland verkauft, ohne die USt zu entrichten. Die Täter führen dann nicht 16 % USt auf den Netto-Warenwert ab, sondern rechnen 13,8 % aus dem Netto-Warenwert heraus. Daraus entsteht eine steuerfinanzierte Handelsspanne von rd. 30 %.[2]

[1] Vgl. Klawikowski/Leitmeier/Zühlke, StBp 2002, 121.
[2] Vgl. Klawikowski/Leitmeier/Zühlke, StBp 2002, 121. BMF, Schreiben v. 24.2.2005, IV C 3 – S 2255 – 51/05, BStBl 2005 I, 429, Tz. 141; v. 30.1.2008, IV C 8 – S 2222/07/0003/IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2008 I, 390, Tz. 162,

Zu Zweifelsfragen an der Versagung des Steuerabzugs für den Buffer II siehe Wegener, PStR 2015, S. 65 ff.

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