Besondere Regelungen sind für Leistungen von Einzelhändlern vorgesehen. Die MwSt-Behörde kann erlauben, den Wert der steuerbaren, nicht dem Nullsatz unterliegenden Leistungen anhand eines Verfahrens festzusetzen, das mit dem jeweiligen Einzelhändler vereinbart wird oder in einer von der Behörde veröffentlichten einschlägigen Mitteilung beschrieben ist. Zurzeit gelten drei derartige Regelungen für Einzelhändler (A, B und C).

Alle diese Regelungen verpflichten den Einzelhändler, anhand von Belegen Buch über seine täglichen Bruttoeinnahmen zu führen.

Regelung A gilt für Einzelhändler, deren Leistungen entweder ausschließlich zum Normalsatz oder ausschließlich zum ermäßigten MwSt-Satz besteuert werden.

Regelung B gilt für Einzelhändler, die Leistungen zum Normalsatz, zum ermäßigten Satz und zum Nullsatz erbringen und die in der Lage sind, ihre Einnahmen zum Zeitpunkt des Umsatzes nach MwSt-Satz aufzuschlüsseln.

Regelung C kann von Einzelhändlern angewandt werden, die Gegenstände zum Normalsatz, zum ermäßigten Satz oder zum Nullsatz liefern und deren Umsatz 119.771 EUR im Jahr nicht übersteigt.

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