Der Steuervertreter ist verpflichtet,

  • innerhalb von 30 Tagen nach seiner Bestellung ein MwSt-Formular 104 einzureichen (bei Fristüberschreitung werden von der Verwaltung Bußgelder verhängt) und
  • die Bücher des von ihm vertretenen Steuerpflichtigen in Zypern zu führen, MwSt-Erklärungen für ihn einzureichen und Mitteilung über eventuelle Änderungen der im MwSt-Register eingetragenen MwSt-Daten zu machen.

Der Steuervertreter haftet gesamtschuldnerisch für die Einhaltung der zyprischen MwSt-Vorschriften.

Er kann die Vertretung innerhalb von 30 Tagen nach seiner Bestellung durch entsprechende Benachrichtigung der MwSt-Behörde beenden.

Er ist nur strafbar,

  • wenn er einer vom vertretenen Steuerpflichtigen begangenen Straftat zugestimmt oder sie stillschweigend geduldet hat oder
  • wenn es durch ein Versäumnis seinerseits zur Begehung einer Straftat durch den vertretenen Steuerpflichtigen kommt oder
  • wenn die Straftat darin besteht, dass er gegen eine Pflicht verstoßen hat, die sowohl dem Vertreter als auch dem Vertretenen obliegt.

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