10.1 Land- und Forstwirte

Zum 31.1.2003 wurde in Zypern eine Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger eingeführt. Landwirte, die in Anhang A und B der 6. EG-Richtlinie aufgeführte Tätigkeiten ausführen, können eine Erstattung beantragen, die auf einem Pauschalausgleichssatz von 5 % auf die Verkaufspreise von Eigenerzeugnissen im Großhandel beruht.

Landwirte, die von dieser Pauschalregelung Gebrauch machen möchten, werden im Register für die Sonderregelung für landwirtschaftliche Erzeuger registriert, das bei der MwSt-Behörde geführt wird. Eine gleichzeitige Registrierung im Register für die Sonderregelung für landwirtschaftliche Erzeuger und im MwSt-Register ist nicht möglich. Durch Vorlage eines entsprechenden Antrags bei der MwSt-Behörde innerhalb der ersten dreißig Tage eines Jahres kann jedoch von einem Register zum anderen gewechselt werden.

10.2 Kleinunternehmer

Personen, die steuerbare Umsätze im Wert von maximal 15.600 EUR) bewirken, sind nicht verpflichtet, sich in Zypern für MwSt-Zwecke registrieren zu lassen bzw. den Pflichten im Zusammenhang mit der MwSt nachzukommen. Sie müssen jedoch alle an sie oder von ihnen ausgestellten Rechnungen oder Belege, die ihre Geschäftsumsätze betreffen, sieben Jahre lang aufbewahren. Sie können sich freiwillig für MwSt-Zwecke registrieren lassen und haben in diesem Fall alle Pflichten steuerpflichtiger Personen.

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