In Ungarn sind nur bestimmte Steuerpflichtige zur Einreichung einer elektronischen Steuererklärung berechtigt:

  • Rechtspersonen mit einer Steuerleistung ab 1.600 Mio. HUF und die ihren Sitz im Komitat Pest oder in Budapest haben,
  • die 3000 Steuerpflichtigen mit der höchsten Steuerleistung,
  • nicht in der EU ansässige Steuerpflichtige.

Ab dem 1.1.2005 sind die 10 000 größten ungarischen Steuerschuldner verpflichtet, ihre Steuererklärung und Angaben auf elektronischem Wege einzureichen, ab dem 1.4.2005 steht dies allen Steuerpflichtigen frei.

Im Interesse der Bildung eines einheitlichen Systems zur Registrierung von Steuern und Abgaben müssen der Auszahler und der Arbeitgeber monatlich am 12. des Folgemonats auf elektronischem Wege eine Erklärung einreichen über ihre Steuer- und Abgabenpflichten, die im Zusammenhang mit Auszahlungen an Privatpersonen entstehen, sowie über weitere gesetzlich vorgeschriebene Angaben. Diese Pflicht besteht ab dem 10. April 2006 für die 10 000 größten Steuerzahler, die zur Steuerdirektion der hervorgehobenen Steuerzahler gehören, sowie für die zur monatlichen bzw. vierteljährlichen Einreichung der Erklärung verpflichteten Steuerzahler.

Die elektronische Steuererklärung erfolgt mit dem System eBEV, welches im Internet abgerufen werden kann. Die Steuerpflichtigen, die eine elektronische Steuererklärung einreichen, erhalten drei mit einem persönlichen Zertifikat versehene Chipkarten sowie einen Kartenleser (mit der dazu gehörenden Software), wodurch die digitale Signatur möglich wird. Diese Hilfsmittel werden von der zuständigen Steuerbehörde zur Verfügung gestellt. Die Steuerpflichtigen müssen das Softwarepaket von der Seite www.apeh.hu/ebev herunter laden. Mit Hilfe dieser Software können sie ihre Steuererklärung anfertigen, die sie mit einer digitalen Signatur versehen müssen. Die Nutzer müssen auch über einen Webbrowser verfügen (IE 5.5, Netscape 6.0, Mozilla 1.1).

Ab dem 1.2.2024 können Steuerzahler ihre MwSt-Erklärung über das EVAT -System einreichen. Die Steuerbehörde startete das System am 1.1.2024; die Verwendung ist vorläufig optional. Nach Art. 184 HU-MwStG können die Steuerzahler ihre ungarischen MwSt auf eine der folgenden Arten erklären bzw. einreichen:

  • durch das allgemeine Formularfüllungsprogramm (Ányk), das seit mehreren Jahren verwendet wird;
  • über die webbasierte Plattform des EVAT-Systems;
  • durch die vom EVAT-System bereitgestellte Verbindung von Maschinen zu Maschinen (M2M).

Steuerzahler, die weniger als 100.000 Rechnungen pro Berichtszeitraum bearbeiten, können die webbasierte Plattform nutzen, können jedoch auch die M2M-Verbindung auswählen. Umgekehrt müssen diejenigen mit über 100.000 Rechnungen ausschließlich die M2M -Verbindung verwenden.

Steuerzahler, die das EVAT -System zur Erstellung und Einreichung ihrer Mehrwertsteuererklärung verwenden, sind von der Verpflichtung zur Erstellung und Einreichung der inländischen rekapitulativen Erklärung befreit.

Die Steuerbehörde hat eine Liste von Steuerkennzeichen für die Erstellung der Umsatzsteuererklärung über das eVAT-System eingeführt. Die Anwendung des eVAT-Systems erfordert die aktive Beteiligung des Steuerzahlers an der Vorbereitung der Umsatzsteuererklärung. Bei der Nutzung der webbasierten Plattform vervollständigt und berichtigt der Steuerpflichtige die Quelldaten, erklärt das Vorsteuerabzugsrecht und genehmigt den Entwurf der Umsatzsteuererklärung. Für die Beantragung einer M2M-Verbindung müssen Steuerzahler die technischen Voraussetzungen für die Verbindung schaffen. Darüber hinaus müssen sie vor der Genehmigung der Umsatzsteuererklärung die möglichen Fehler und Warnmeldungen der Steuerbehörde bezüglich der hochgeladenen Daten überprüfen.

Seit 1.7.2018 sind Unternehmer verpflichtet, der Finanzbehörde in Echtzeit inländische B2B-Verkaufsrechnungsdaten elektronisch zu übermitteln. Dies gilt für alle Unternehmen, die in Rechnungen einen MwSt-Betrag von 100.000 HUF (ca. 320 EUR) oder mehr ausweisen. Dieses Live-Berichterstattungssystem hat die inländische Verkaufsbuchliste ersetzt, die monatlich mit der Umsatzsteuererklärung eingereicht wurde.

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