7.1 Zeitraum, auf den sich die Meldungen beziehen

Zusammenfassende Meldungen über innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe von Gegenständen sind vierteljährlich spätestens am 20. des auf das betreffende Vierteljahr folgenden Monats einzureichen.

7.2 Weitere Pflichtangaben in den Meldungen

  • Vollständiger Name, Anschrift und Gemeinschafts-MwSt-Nummer des Steuerpflichtigen;
  • Angabe, ob es sich bei dem Steuerpflichtigen um einen Vermittler handelt;
  • bei Berichtigungen sind die Buchstaben "T" (Streichung) und "U" (neue Daten) sowie der Grund für die Berichtigung (falsche Gemeinschafts-MwSt-Nummer, falscher Betrag, falscher Zeitraum) anzugeben.

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