3.1 Voraussetzungen der Bestellung

Nicht in Ungarn oder der EU ansässige Unternehmer müssen in Ungarn einen Steuervertreter bestellen, bevor sie in Ungarn Umsätze tätigen, bei denen die MwSt nach ungarischem Recht nicht vom Vertragspartner geschuldet wird (reverse-charge).

Die Umsätze, für die ein Steuervertreter in Ungarn erforderlich ist, sind die gleichen wie die, die eine Registrierung für MwSt-Zwecke in Ungarn erfordern. Nicht in der EU ansässige Steuerpflichtige müssen sich in Ungarn für MwSt-Zwecke registrieren lassen und einen Steuervertreter bestellen. Dementsprechend ist in den Fällen, in denen nicht in der EU ansässige Steuerpflichtige in Ungarn keine Registrierung für MwSt-Zwecke benötigen, auch kein Steuervertreter erforderlich (gelegentliche Umsätze, Befreiungen).

Bei elektronischer Rechnungsstellung muss kein Steuervertreter bestellt werden.

3.2 Voraussetzungen in der Person des Steuervertreters

Der den Behörden vorgeschlagene Steuervertreter muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • rechtsfähige Gesellschaft mit einem Mindestkapital von 50 Mio. HUF oder einer Bankbürgschaft über diesen Betrag;
  • in Ungarn ansässig und registriert;
  • keine Steuerschulden;
  • Einverständnis mit der Vertretung des betreffenden Steuerpflichtigen.

3.3 Rechte und Pflichten eines Steuervertreters

Der Steuervertreter ist zur uneingeschränkten Vertretung des Steuerpflichtigen berechtigt. Er hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der von ihm vertretene ausländische Unternehmer. Übernahme und Beendigung der Steuervertretung für einen ausländischen Unternehmer sind der zuständigen Steuerbehörde unter Angabe von Namen, Anschrift usw. innerhalb von 15 Tagen zu melden. Die Steuerbehörde registriert den Steuerpflichtigen und erteilt ihm eine MwSt-Nummer.

Der Steuervertreter hat die Berichtspflichten im Namen des von ihm vertretenen ausländischen Unternehmers zu erfüllen. Die Unterlagen in Bezug auf den vertretenen ausländischen Unternehmer sind separat aufzubewahren.

Der Steuervertreter und der Vertretene haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der MwSt sowie der Zinsen und Geldbußen im Zusammenhang mit den in Ungarn getätigten Umsätzen.

3.4 Folgen, wenn ein Steuervertreter nicht bestellt wird

In diesem Fall können MwSt, Zinsen und Geldbußen nur bei dem ausländischen Unternehmer beigetrieben werden.

3.5 Sicherheitsgarantien

Nicht vorgesehen, s. vor.

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