Steuerpflichtige, deren Unternehmenssitz nicht in Ungarn liegt und die dort weder eine feste Niederlassung noch eine Betriebsstätte haben und die wegen des Verkaufs von Gegenständen oder Dienstleistungen in Ungarn MwSt zahlen müssen, können nach dem MwSt-Gesetz einen Steuervertreter bestellen.

Der Steuerpflichtige darf nur über einen einzigen Steuervertreter verfügen. Ist ein ausländisches Unternehmen verpflichtet, in Ungarn eine Niederlassung zu gründen, oder verfügt es bereits über eine solche, so kann nur diese Niederlassung als Steuerbevollmächtigter bestellt werden und im Namen und für Rechnung des ausländischen Unternehmens handeln. Verfügt der Steuerpflichtige über mehrere Niederlassungen, so können diese den ausländischen Unternehmer nur zusammen vertreten. Der Steuerbevollmächtigte hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Steuerpflichtige.

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