Registrierte Unternehmer und für MwSt-Zwecke identifizierte Personen müssen innerhalb von 25 Tagen nach Ende des Steuerzeitraums eine MwSt-Erklärung einreichen und geschuldete Zahlungen leisten.

Der für eine registrierte Person geltende Steuerzeitraum hängt von der Umsatzhöhe ab: Beliefen sich die Umsätze im vorausgegangenen Kalenderjahr auf mehr als 10 Mio. CZK, gilt ein Steuerzeitraum von einem Monat, haben die Umsätze diesen Wert nicht erreicht, ist Steuerzeitraum ein Quartal. Lagen die Umsätze über 2 Mio. CZK, kann sich die registrierte Person für einen Steuerzeitraum von einem Monat entscheiden.

Bei für MwSt-Zwecke identifizierten Personen beträgt der Steuerzeitraum ein Quartal.

Unternehmer, die mit ihren MwSt-Zahlungsverpflichtungen im Rückstand sind und die Zahlungen über Bankkonten leisten, werden für rückständige Beträge bis 500.000 CZK nicht (mehr) öffentlich von der Finanzverwaltung bekannt gegeben. Zu den "unzuverlässigen Steuerzahlern", die öffentlich bekannt gegeben werden gehören jedoch auch absichtlich unerreichbare Steuerzahler, Steuerzahler, die des Öfteren verspätet MwSt-Erklärungen abgegeben haben, Steuerzahler mit Zahlungsrückständen von mehr als 50.000 CZK über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten und Steuerzahler, deren Steuerfestsetzungen des Öfteren wegen Nichtabgabe der Erklärung geschätzt wurden.

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