3.1 Voraussetzungen der Bestellung

Unternehmer ohne Niederlassung in der EU müssen grundsätzlich keinen Steuervertreter bestellen.

Als Steuervertreter können juristische oder natürliche Personen bestellt werden, die eine Geschäftstätigkeit in der Tschechischen Republik ausüben. Sie müssen in der Tschechischen Republik niedergelassen bzw. ansässig sein oder dort über eine feste Anschrift verfügen und sich damit einverstanden erklärt haben, den betreffenden ausländischen Unternehmer zu vertreten.

3.2 Rechte und Pflichten eines Steuervertreters

Steuervertreter haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die von ihnen vertretenen Unternehmer.

Die Steuervertreter müssen der zuständigen Steuerbehörde Mitteilung über die Vertretung machen und erhalten von der Steuerbehörde eine besondere Kennnummer für die Zwecke der Vertretung. Sie sind dann verpflichtet, MwSt-Erklärungen einzureichen, und haften für die Zahlung der geschuldeten Steuer. Steuervertreter müssen für jede vertretene Person gesondert Buch führen.

3.3 Sicherheitsgarantien

Werden nicht verlangt.

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