3.1 Voraussetzungen der Bestellung

Nicht in Slowenien ansässige Steuerpflichtige, die dort Mehrwertsteuer schulden, können einen Steuervertreter bestellen, sind dazu jedoch nicht verpflichtet.

3.2 Voraussetzungen in der Person des Steuervertreters

Steuervertreter werden von Steuerpflichtigen bestellt, die nicht in Slowenien ansässig bzw. niedergelassen sind. Ausländische Steuerpflichtige können in Slowenien niedergelassene juristische oder natürliche Personen, die gemäß dem Mehrwertsteuergesetz mehrwertsteuerpflichtig sind, als Steuervertreter bestellen. Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmer können nicht als Steuervertreter bestellt werden.

3.3 Rechte und Pflichten eines Steuervertreters

Mehrwertsteuervertreter nehmen die mehrwertsteuerlichen Verpflichtungen ausländischer Unternehmer in deren Namen wahr (Vorbereitung und Einreichung von Mehrwertsteuererklärungen, Buchführung über gestellte und erhaltene Rechnungen, Zahlung der Mehrwertsteuer usw.).

Bestellt ein ausländischer Unternehmer einen Steuervertreter, haftet dieser gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Mehrwertsteuerschuld des ausländischen Unternehmers sowie für die Zahlung eventueller Bußgelder oder Verzugszinsen. Stellt die Steuerverwaltung fest, dass der Steuervertreter seinen mehrwertsteuerlichen Pflichten nicht nachkommt, kann sie ihm die Tätigkeit als Steuervertreter untersagen.

3.4 Folgen, wenn ein Steuervertreter nicht bestellt wird

Wurde kein Steuervertreter bestellt, ist die Mehrwertsteuer von den slowenischen Leistungsempfängern zu zahlen!

3.5 Sicherheitsgarantien

Sicherheitsgarantien werden nicht verlangt.

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