Ab 1.1.2016 unterliegen Einfuhren nicht mehr im Zeitpunkt der Einfuhr der EUSt, sondern erst im Zeitpunkt des Weiterverkaufs der eingeführten Gegenstände. Außerdem gilt ein Zahlungsaufschubsystem bezüglich der EUSt eingeführt. Die EUSt ist nicht mehr im Zeitpunkt der Einfuhr zu entrichten, sondern kann mit einem entsprechenden Vorsteueranspruch verrechnet werden.

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