7.1 Zeitraum, auf den sich die Meldungen beziehen

Die Steuerpflichtigen, die vierteljährlich eine periodische Steuererklärung abgeben, müssen die zusammenfassende Meldung pro Quartal einreichen, es sei denn, es wurden im Verlauf des laufenden Quartals oder in einem der vier davor liegenden Quartale innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen in Höhe von über 100.000 EUR abgewickelt. In dem Fall erfolgt die Einreichung der Meldung monatlich. Der Schwellenwert ist ab 1.1.2012 auf 50.000 EUR festgelegt. Wird der Schwellenwert für innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen überschritten, ist die Pflicht zur monatlichen Einreichung der zusammenfassenden Meldungen unumgänglich.

7.2 Weitere Pflichtangaben in den Meldungen

Es müssen auch Angaben über innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge an Nichtunternehmer gemacht werden.

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