Periodische MwSt-Erklärungen müssen alle Wirtschaftsbeteiligten einreichen. Ausgenommen sind Steuerpflichtige, die gemäß Art. 9 des Mehrwertsteuergesetzes (Artikel 132, 135 und 136 MwStSystRL) völlig befreit sind, Steuerpflichtige, die unter Art. 53 des Mehrwertsteuergesetzes (Artikel 287 MwStSystRL) fallen, und unter die Sonderregelung für kleine Einzelhändler fallende Steuerpflichtige.

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