3.1 Voraussetzungen der Bestellung

Ausländische Unternehmer ohne feste Niederlassung in Portugal, die auf portugiesischem Hoheitsgebiet Umsätze bewirken, müssen einen Steuervertreter bestellen. Der Steuervertreter muss seinerseits in Portugal steuerpflichtig und dort für Mehrwertsteuerzwecke registriert sein. Die Unternehmen sind nur von der Registrierung und Bestellung eines Vertreters befreit, wenn sie nur Übertragungen der im Anhang C zum Mehrwertsteuergesetz genannten Gegenstände durchführen (Anhang V MwStSystRL) und diese Übertragungen steuerbefreit sind.

3.2 Voraussetzungen in der Person des Steuervertreters

Der Vertreter ist der Steuerschuldner bezüglich der durch den Vertretenen in Portugal erzielten Umsätze, er muss alle sich aus diesen Tätigkeiten ergebenden Register-, Melde- und Zahlungsverpflichtungen einhalten. Der Steuervertreter haftet gesamtschuldnerisch mit der von ihm vertretenen Person für deren steuerliche Verpflichtungen. Der Steuervertreter kann verlangen, dass alle der von ihm vertretenen Person gehörenden Gegenstände gepfändet werden, bevor er für deren Steuerschuld eintritt.

3.3 Folgen, wenn ein Steuervertreter nicht bestellt wird

Ist kein Steuervertreter bestellt worden, kann die Steuer beim Leistungsempfänger erhoben werden, wenn dieser mehrwertsteuerpflichtig ist.

3.4 Sicherheitsgarantien

Sicherheitsgarantien werden nicht verlangt.

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