Gebietsfremde Steuerpflichtige ohne feste Niederlassung in Portugal, die aber über einen Sitz, eine feste Niederlassung oder eine Anschrift in einem anderen Mitgliedstaat verfügen und in Portugal Gegenstände liefern oder Dienstleistungen erbringen, sind von der Verpflichtung zur Bestellung eines Steuervertreters befreit, können es aber freiwillig tun.

Wenn diese Unternehmen, die keinen Steuervertreter bestellt haben, Gegenstände liefern oder Dienstleistungen erbringen, die für Mehrwertsteuerpflichtige in Portugal bestimmt sind, wird der Erwerber der Gegenstände oder der Dienstleistungen Steuerpflichtiger, sodass der gebietsfremde Steuerpflichtige von der Erfüllung jeglicher Verpflichtung hinsichtlich dieser Umsätze befreit ist. Jeder Steuerpflichtige kann einen Bevollmächtigten für die Erledigung von Formalitäten in Steuerverfahren oder Steuersachen, die keinen persönlichen Charakter besitzen, benennen.

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