In einem anderen Mitgliedstaat ansässige ausländische Unternehmer sind zur Bestellung eines Steuervertreters nicht verpflichtet. Ihre Registrierung für MwSt-Zwecke in Malta hängt daher nicht von der Bestellung eines Steuervertreters ab.

In der Gemeinschaft ansässige ausländische Unternehmer, die sich in Malta registrieren lassen müssen, können dies entweder im eigenen Namen tun oder der MwSt-Verwaltung schriftlich mitteilen, dass sie eine in Malta ansässige Person zum Vertreter bestellen, die die Anforderungen der Verwaltung erfüllt.

Die Bestellung eines Steuervertreters in Malta durch nicht dort ansässige ausländische Unternehmer ist ausgeschlossen, wenn die Unternehmer sich dort nicht für MwSt-Zwecke registrieren lassen können oder müssen bzw. keinen Steuervertreter bestellen können oder müssen.

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