3.1 Voraussetzungen der Bestellung

Nicht in Litauen niedergelassene Steuerpflichtige, die mehrwertsteuerpflichtige Umsätze bewirken, bei denen der Ort der Besteuerung als im Gebiet Litauens gelegen gilt und für die sie die Steuer schulden, müssen einen Steuervertreter bestellen.

Nicht in Litauen niedergelassene Steuerpflichtige, die im Gebiet Litauens innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen, müssen ebenfalls einen Steuervertreter bestellen.

3.2 Voraussetzungen in der Person des Steuervertreters

Jede Person kann Steuervertreter werden, vorausgesetzt,

  • sie ist seit über drei Jahren in Litauen als mehrwertsteuerpflichtig registriert (diese Frist gilt nicht für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Rechtsanwälte);
  • sie sind als Rechtsanwalt, Buchhalter, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater tätig;
  • sie waren während der vergangenen zwölf Monate mit der Zahlung ihrer Steuerschuld an den Staat oder an Stellen, denen MwSt-Einnahmen durch die Steuerverwaltung zugewiesen werden, nicht im Rückstand;
  • sie haben während der vergangenen zwölf Monate nicht gegen die Zollvorschriften verstoßen; und
  • sie haben auch nicht gegen andere Rechtsvorschriften verstoßen.

3.3 Rechte und Pflichten eines Steuervertreters

Steuervertreter in Litauen müssen die MwSt auf die Umsätze des ausländischen Unternehmers ermitteln und an den Staat zahlen. Außerdem sind sie verpflichtet, Mehrwertsteuer-Erklärungen im Namen des ausländischen Unternehmers einzureichen. Der Steuervertreter und der ausländische Steuerpflichtige haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der mehrwertsteuerlichen Pflichten.

3.4 Folgen, wenn ein Steuervertreter nicht bestellt wird

Jedem ausländischen Unternehmer, der in Litauen keinen Steuervertreter bestellt, wird die Registrierung verweigert.

Ist ein ausländischer Unternehmer, der in Litauen Lieferungen von Gegenständen bewirkt oder Dienstleistungen erbringt, in Litauen nicht für MwSt-Zwecke registriert, ist der Empfänger verpflichtet, die MwSt zu ermitteln und an den Staat zu zahlen, sofern es sich bei ihm nicht um eine natürliche Person handelt.

3.5 Sicherheitsgarantien

Ausländische Unternehmer müssen für ihre Registrierung nur dann eine Sicherheit leisten, wenn nach Ansicht des Finanzbeamten ein hohes Steuerausfallrisiko besteht.

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