Das Recht auf Vorsteuerabzug ist bei Ausgaben für den Kauf, das Leasing, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr bestimmter Pkw sowie bei Ausgaben für Wartung und Reparaturen dieser Fahrzeuge und Kraftstoff für diese Fahrzeuge, wenn sie nicht ausschließlich für Unternehmenszwecke genutzt werden, auf 50 % begrenzt. Unter diesen Ausschluss fallen Pkw mit einem zulässigen Höchstgewicht von 3.500 kg und höchstens 8 Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz. Für bestimmte Tätigkeiten genutzte Pkw werden jedoch von der Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts ausgenommen: Fahrzeuge, die zwecks Weiterverkauf, Vermieten oder Verleasen erworben wurden; Fahrzeuge, die für die Beförderung von Fahrgästen (z. B. Taxis) oder Gegenständen genutzt werden; Fahrzeuge, die für Fahrunterricht genutzt werden; Fahrzeuge, die für die Erbringung von Wach- oder Notdiensten genutzt werden; Fahrzeuge, die als Ausstellungs- und Vorführwagen genutzt werden.

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