6.1 Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung

Jeder Unternehmer hat für den betreffenden Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung abzugeben, in der alle Informationen zur Festsetzung der MwSt oder des Gesamtwerts der Umsätze enthalten sind. In der Erklärung ist auch der Steuerbetrag und der Vorsteuerbetrag, getrennt nach Steuersätzen zu erklären, sowie der Gesamtwert steuerfreier und nicht steuerbarer Umsätze. Zu den Einzelheiten vgl. Art. 85 HR-MwStG. In Fällen verspäteter Abgaben oder verspäteter Zahlungen an die Finanzbehörde können Bußgelder zwischen 2.000 und 500.000 HRK (bis 31.12.2022; ab 1.1.2023 Bußgelder in EUR) verhängt werden.

6.2 Zeitraum, auf den sich die Erklärungen und die entsprechenden Zahlungen beziehen

Der Besteuerungszeitraum ist ein Kalenderjahr. Der Erklärungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Unternehmer, deren Gesamtbetrag der Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 HRK (bis 31.12.2022; ab 1.1.2023: 106,178.25 EUR) betrug, können ihre Erklärungen vierteljährlich abgeben oder zur monatlichen Abgabe optieren. Die MwSt-Erklärungen sind bis zum 20. Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats abzugeben.

Für Unternehmer, die in Kroatien nicht ansässig sind, aber für MwSt-Zwecke registriert sind, ist der Erklärungszeitraum immer der Kalendermonat.

Neben der monatlichen oder vierteljährlichen Erklärung hatte bisher jeder Unternehmer auch eine Jahreserklärung zu erstellen, die bis Ende Februar des Folgejahres einzureichen ist. Für Steuerzeiträume ab 1.1.2015 ist die Abgabe einer Jahreserklärung (neben periodischen Voranmeldungen) nicht mehr erforderlich.

Nicht in Kroatien ansässige Unternehmen, die Personenbeförderungen im Straßenverkehr in Kroatien erbringen, müssen eine monatliche Voranmeldung (PDV obrazac) abgeben, es sei denn, es werden nur vorübergehend Umsätze getätigt. In diesem Fall muss die Voranmeldung für den Umsatzzeitraum abgegeben werden. In jedem Fall sind die Unternehmer verpflichtet, zusätzlich eine Jahreserklärung (PDV-K obrazac) abzugeben.

6.3 Sonderregelungen für Kleinunternehmen und/oder bestimmte Unternehmenskategorien im Hinblick auf periodische Mehrwertsteuererklärungen

Sonderregelungen sind nicht vorgesehen.

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