1 Steuersätze, Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, Vorsteuervergütungsverfahren

Die Regelungen in Kroatien zu den Steuersätzen, Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und zum Vorsteuervergütungsverfahren finden Sie im Beitrag Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren. Weitere Detailinformationen zum slowenischen Umsatzsteuersystem finden Sie in den folgenden Textziffern.

2 Mehrwertsteuerregistrierung

2.1 Zentralstelle für allgemeine Auskünfte

Ein ausländischer Unternehmer erhält bei folgender Behörde Auskünfte zum kroatischen Mehrwertsteuersystem:

Republic of Croatia

MINISTRY OF FINANCE

Tax Administration-Central Office

10 000 Zagreb,

Boškovićeva 5

Tel. +385-1-480-9000

E-Mail: maja.horcicka@porezna-uprava.hr

Internet: http://www.porezna-uprava.hr/en/index.asp

Auf dieser Website http://www.porezna-uprava.hr/en/index.asp finden sich Rechtsvorschriften und Anweisungen, allgemeine Informationen über Steuern und Abgaben, Informationen über Formulare und Anweisungen zum Ausfüllen von Mehrwertsteuererklärungen, Informationen zu Zahlungen, zur Registrierung und zu anderen steuerlichen Verfahren, zu Zahlungsmethoden, Änderungen der Rechtsvorschriften sowie Hinweise auf wichtige Fristen. Die kroatischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Mehrwertsteuer können über diese Website abgerufen werden. Die geltenden Vorschriften sind auch in englischer Sprache verfügbar.

2.2 Registrierung für Zwecke der Mehrwertsteuer - Führung einer MWSt-Nummer

In der EU ansässige Unternehmer, die im Gebiet Kroatiens Umsätze ausführen, deren Ort der Leistung in Kroatien liegt, sind verpflichtet, sich von der Steuerverwaltung eine MwSt-Identifikationsnummer zuteilen zu lassen. Die Struktur der MwSt-Identifikationsnummer besteht aus dem Ländercode ”HR„ plus einer persönlichen Identifikationsnummer (OIB). EU-ansässigen Unternehmern, denen eine MwSt-Identifikationsnummer zugeteilt wurde, sind ab diesem Zeitpunkt zur Abgabe von Steuererklärungen in Kroatien verpflichtet.

Nicht in Kroatien ansässige Unternehmen, die Personenbeförderungen im Straßenverkehr in Kroatien erbringen (ständig oder vorübergehend), müssen sich für MwSt-Zwecke registrieren lassen (Antrag auf Zuteilung einer USt-IdNr. Und Erhalt einer persönlichen IdNr. – OIB). Drittstaatenunternehmer müssen darüber hinaus für ihre Umsätze in Kroatien einen Fisdkalvertreter bestellen.

2.3 Verfahren zur Erteilung von MWSt-Nummern an ausländische Unternehmer

Die Erteilung der MwSt-Identifikationsnummer muss mit 2 Formularen beantragt werden: Antrag auf Registrierung für MwSt-Zwecke (P-PDV-Formular) und Antrag auf Zuteilung der persönlichen Identifikationsnummer (OIB). Die Formulare sind auf der website www.porezna-uprava.hr unter ”Porez na dodanu vrijednost & EU„ zugänglich. Die ausgefüllten Formulare müssen an folgende Behörde gesandt werden:

Tax Administration,

Regional Office Zagreb,

Avenija Dubrovnik, 32,

10 000 Zagreb

Department for VAT refund to foreign taxable persons.

Den ausgefüllten Formularen müssen folgende Unterlagen beigefügt sein: eine Unternehmerbescheinigung des Ansässigkeitsstaates und Unterlagen, die die Absicht der Umsatztätigkeit in Kroatien belegen können (ggf. mit einer Übersetzung ins Kroatische). Die Anträge können von dem EU-ansässigen Unternehmer selbst oder in Fällen, in denen er sich eines Fiskalvertreters bedient, von diesem gestellt werden. Nach Eingang der vollständigen Unterlagen entscheidet die Finanzbehörde binnen 8 Tagen über die Registrierung. EU-ansässige Unternehmer, die ihre Umsatztätigkeit in Kroatien einstellen, sind verpflichtet, dies binnen 8 Tagen der Finanzbehörde anzuzeigen. Nach spätestens 2 Jahren, innerhalb derer die Finanzbehörde keine Kenntnis von einer Umsatztätigkeit hat, wird die MwSt-Identifikationsnummer gelöscht. Dies gilt auch in Fällen des Verdachts auf missbräuchlicher Nutzung der Nummer.

2.4 Lieferschwelle bei innergemeinschaftlichen Versendungslieferungen nicht verbrauchsteuerpflichtiger Waren (nur bis 30.6.2021)

Die Lieferschwelle beträgt 270 000 HRK (36 231 EUR.

2.5 Erwerbsschwelle (bei innergemeinschaftlichen Erwerben durch Pauschallandwirte, Kleinunternehmer, steuerbefreite Unternehmer oder nicht unternehmerisch tätige juristische Personen)

Die Erwerbschwelle beträgt ab 1.1.2023 (da ab 1.1.2023 EUR = Landeswährung) 10.000 EUR (vorher:77 000 HRK.

2.6 Kleinunternehmergrenze

Der Steuerfreibetrag für Kleinunternehmer gilt ab 1.1.2023 (da ab 1.1.2023 EUR = Landeswährung) für Umsätze bis 39,816.84 EUR (vorher: 300 000 HRK).

3 Bestellung von Steuervertretern durch ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU

3.1 Voraussetzungen der Bestellung

Nicht in Kroatien ansässige Steuerpflichtige aus Drittstaaten, die in Kroatien MwSt schulden, müssen einen Steuervertreter bestellen, wenn Kroatien mit dem Ansässigkeitsstaat kein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe abgeschlossen hat. In anderen Fällen sind Drittlandsunternehmer nicht zur Bestellung eines Fiskalvertreters verpflichtet. Das gilt auch für Drittlandsunternehmer, die elektronische Dienstleistungen erbringen und die Kroatien als Registrierungsstaat für ihre EU-weiten Umsätze gewählt haben.

3.2 Voraussetzungen in der Person des Steuervertreters

Ausländische Steuerpflichtige können in Kroatien niedergelassene (Sitz oder feste Niederlassung) juristische oder natürliche Personen, die gemäß dem HRK-MwStG steuerpflichtig sind, als Steuervertreter bestellen.

3.3 Rechte und Pflichten eines Steuervertreters

Mehrwertsteuervertreter nehmen die mehrwertsteuerlichen Verpflichtungen ausländischer Unternehmer in deren Namen wahr (Vorbereitung und Einreichung von Mehrwertsteuererklärungen, Buchführung über gestellte und erhaltene Rechnungen, Zahlung der Mehrwertsteuer usw.).

Bestellt ein ausländischer Unternehmer einen Steuervertreter, haftet dieser gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Mehrwertsteuerschuld des ausländischen Unternehmers. Stellt die Steuerverwa...

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