Mehrwertsteuervertreter nehmen die mehrwertsteuerlichen Verpflichtungen ausländischer Unternehmer in deren Namen wahr (Vorbereitung und Einreichung von Mehrwertsteuererklärungen, Buchführung über gestellte und erhaltene Rechnungen, Zahlung der Mehrwertsteuer usw.).

Bestellt ein ausländischer Unternehmer einen Steuervertreter, haftet dieser gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Mehrwertsteuerschuld des ausländischen Unternehmers. Stellt die Steuerverwaltung fest, dass der Steuervertreter seinen mehrwertsteuerlichen Pflichten nicht nachkommt, kann sie ihm die Tätigkeit als Steuervertreter untersagen.

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