Nicht in Kroatien ansässige Steuerpflichtige aus Drittstaaten, die in Kroatien MwSt schulden, müssen einen Steuervertreter bestellen, wenn Kroatien mit dem Ansässigkeitsstaat kein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe abgeschlossen hat. In anderen Fällen sind Drittlandsunternehmer nicht zur Bestellung eines Fiskalvertreters verpflichtet. Das gilt auch für Drittlandsunternehmer, die elektronische Dienstleistungen erbringen und die Kroatien als Registrierungsstaat für ihre EU-weiten Umsätze gewählt haben.

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