3.1 Voraussetzungen der Bestellung

Nicht in Kroatien ansässige Steuerpflichtige aus Drittstaaten, die in Kroatien MwSt schulden, müssen einen Steuervertreter bestellen, wenn Kroatien mit dem Ansässigkeitsstaat kein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe abgeschlossen hat. In anderen Fällen sind Drittlandsunternehmer nicht zur Bestellung eines Fiskalvertreters verpflichtet. Das gilt auch für Drittlandsunternehmer, die elektronische Dienstleistungen erbringen und die Kroatien als Registrierungsstaat für ihre EU-weiten Umsätze gewählt haben.

3.2 Voraussetzungen in der Person des Steuervertreters

Ausländische Steuerpflichtige können in Kroatien niedergelassene (Sitz oder feste Niederlassung) juristische oder natürliche Personen, die gemäß dem HRK-MwStG steuerpflichtig sind, als Steuervertreter bestellen.

3.3 Rechte und Pflichten eines Steuervertreters

Mehrwertsteuervertreter nehmen die mehrwertsteuerlichen Verpflichtungen ausländischer Unternehmer in deren Namen wahr (Vorbereitung und Einreichung von Mehrwertsteuererklärungen, Buchführung über gestellte und erhaltene Rechnungen, Zahlung der Mehrwertsteuer usw.).

Bestellt ein ausländischer Unternehmer einen Steuervertreter, haftet dieser gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Mehrwertsteuerschuld des ausländischen Unternehmers. Stellt die Steuerverwaltung fest, dass der Steuervertreter seinen mehrwertsteuerlichen Pflichten nicht nachkommt, kann sie ihm die Tätigkeit als Steuervertreter untersagen.

3.4 Folgen, wenn ein Steuervertreter nicht bestellt wird

Wurde kein Steuervertreter bestellt, können Bußgelder erhoben werden.

3.5 Sicherheitsgarantien

Sicherheitsgarantien werden nicht verlangt.

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