Die Steuervertreter sind dafür verantwortlich, dass die administrativen Pflichten, die sich aus der Steuerpflicht eines Ausländers ergeben, erfüllt werden. Die Steuervertreter müssen imstande sein, die Bücher selbst zu führen und damit verbundene Aufgaben selbst zu erledigen. Sie müssen Aufzeichnungen über die Geschäftstätigkeit des Ausländers führen, die die Grundlage für die Ermittlung der Steuerschuld bilden. Derartige Unterlagen sind nach dem Ende des durch das Material erfassten Buchführungszeitraums mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Ausländische Unternehmer sind selbst dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Erklärungen eingereicht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für die Fiskalvertreter. Sie sind jedoch nicht für die Entrichtung der Steuern des ausländischen Unternehmers verantwortlich. Der Steuervertreter muss den Beamten des regionalen Finanzamts oder der Nationalen Steuerbehörde auf deren Ersuchen Einsicht in die Bücher gewähren.

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