3.1 Voraussetzungen der Bestellung

Die Voraussetzungen und Bedingungen der Bestellung eines Fiskalvertreters gelten für alle nicht in Estland ansässigen Personen, d. h. gleichermaßen für Steuervertreter von in der EU und außerhalb der EU ansässigen Unternehmen.

Es gibt keine Fälle, in denen die Bestellung eines Steuervertreters zwingend vorgeschrieben ist. Für Steuerpflichtige aus Drittstaaten, die in der EU Dienstleistungen auf elektronischem Weg erbringen und die Sonderregelung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen anwenden, kann kein Steuervertreter bestellt werden.

3.2 Voraussetzungen in der Person des Steuervertreters

Der Steuervertreter muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • es muss sich um eine in Estland niedergelassene juristische Person handeln;
  • er muss einen ausgezeichneten Ruf haben;
  • er darf sich zumindest während des letzten Jahres mit der Zahlung seiner Steuerschulden nicht im Rückstand befinden (auch wenn der Rückstand in Raten abbezahlt wird).

3.3 Rechte und Pflichten eines Steuervertreters

Seine Rechte und Pflichten sind denen eines ordentlich registrierten Unternehmers vergleichbar. Er muss gewährleisten, dass die finanziellen und nicht finanziellen Verpflichtungen des Vertretenen, die sich aus dem Steuergesetz oder einem eine Steuer betreffenden Gesetz ergeben, innerhalb der vorgegebenen Frist in vollem Umfang erfüllt werden.

3.4 Sicherheitsgarantien

Die Steuerbehörde kann Sicherheiten verlangen.

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