Die Bestellung eines Steuervertreters durch nicht in der EU ansässige Unternehmer ist nicht gesetzlich geregelt. Gemäß dem Gesetz über die Verwaltung von Steuern und Gebühren gelten für die Vertretung inländischer und ausländischer Personen, die steuerlichen Pflichten nicht selbst nachkommen können, dieselben Regeln. Steuervertreter handeln im Rahmen ihrer Vertretungsbefugnis, die ihnen entweder schriftlich mit beglaubigter Unterschrift oder mündlich im Finanzamt erteilt wird. Ist der Rahmen der Vertretungsbefugnis nicht genau angegeben, wird davon ausgegangen, dass es sich um eine allgemeine Befugnis handelt.

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