Ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Auslagen für unternehmerische Tätigkeiten haben und denen steuerpflichtige inländische Leistungserbringer Dienstleistungen oder Gegenstände mit einer den Vorschriften entsprechenden Rechnung fakturieren (ausgenommen sind Reisebüros), können sich die MWSt vergüten lassen (gilt analog auch für in die Schweiz eingeführte Gegenstände).

Grundvoraussetzungen

  • Der Staat des Antragstellers gewährt der Schweiz das Gegenrecht.
  • Die Anspruchsberechtigte haben ihren Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland.
  • Nachweis der Unternehmereigenschaft im Land des Geschäftssitzes.
  • Der Antragsteller darf in der Schweiz keine Gegenstände liefern oder Dienstleistungen erbringen.
  • Die Rechnungen entsprechen den Formvorschriften und der Vergütungsperiode.
  • Es kann nur ein Antrag pro Kalenderjahr gestellt werden.
  • Der Mindestbetrag pro Kalenderjahr beträgt 500 Franken (rückzahlbare Steuern).

Formelle Erfordernisse

  • Schriftlicher Antrag mit den offiziellen Formularen Nr. 1222 und 1223. Andere Formulare sind für die Vergütung ausgeschlossen. Das entsprechende Formular Nr. kann im Internet unter www.estv.admin.ch/data/mwst/index.htm Thema: ‹VAT Refund› heruntergeladen werden.
  • Ernennung eines Vertreters mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz inkl. Vollmacht (Formular Nr. 1222). Es kann dies eine natürliche oder juristische Person sein.
  • Verbindliche Einreichefrist.

Die Einreichefrist läuft bis am 30. Juni des nachfolgenden Jahres; sie ist nicht verlängerbar. Der Antrag auf Vergütung der Mehrwertsteuer kann frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres eingereicht werden, in dem für die erbrachte Leistung eine den Anspruch auf Vergütung begründete Rechnung gestellt wurde.

Eine Vergütung erfolgt höchstens in der Höhe des für die Leistung gesetzlich vorgesehenen Steuersatzes. Bezahlte MwSt auf Leistungen, die nach dem CH-MwStG nicht der MwSt unterliegen oder davon befreit sind, wird nicht vergütet. Zu jeder Originalrechnung muss ein Zahlungsnachweis geführt werden (Kopie des Bankbelegs oder Formular Nr. 1225).

Werden Leistungen sowohl in der Schweiz (inkl. Einfuhr) wie auch in Liechtenstein bezogen, ist der Vergütungsantrag an den Staat bzw. dessen zuständige Behörde zu stellen, in welchem der höhere Steuerbetrag effektiv bezahlt wurde. Dadurch muss für das Mehrwertsteuerinland (Liechtenstein und Schweiz) nur ein Vergütungsantrag gestellt werden. Der Steuervertreter ist jedoch aus dem Staatsgebiet zu bestellen, in welchem der Vergütungsantrag gestellt wird.

Die Vergütungsanträge sind einzureichen bei

Eidg. Steuerverwaltung

Hauptabteilung Mehrwertsteuer

Schwarztorstrasse 50

CH-3003 BERN

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