Vereinnahmt der Insolvenzverwalter das Entgelt für eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom leistenden Unternehmer ausgeführte steuerpflichtige Leistung, stellt nach der BFH-Rechtsprechung die Entgeltvereinnahmung eine Masseverbindlichkeit i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar.[1] Im Ergebnis ist danach die in den eingehenden Zahlungen enthaltene Umsatzsteuer als Masseforderung des Fiskus zu behandeln, soweit diese vom Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinnahmt werden. Dabei ist es gleichgültig, ob der Insolvenzschuldner seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) oder vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) besteuert. Die Verwaltung hat sich dieser BFH-Rechtsprechung angeschlossen.[2]

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