Bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (sog. Sollbesteuerung[1]) ist der Zeitpunkt des einzelnen Umsatzes maßgebend für das "Begründetsein" eines Umsatzsteueranspruchs.

 
Praxis-Beispiel

Zeitpunkt des Umsatzes bei der Sollbesteuerung maßgebend

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmers (Monatszahler) wird am 13.6. eröffnet.

Die Umsatzsteuerbeträge für bis einschließlich 12.6. ausgeführte Umsätze gehören grundsätzlich zu den Insolvenzforderungen; bei Vereinnahmung eventueller Kundenforderungen bis einschließlich 12.6. durch einen schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter oder einen vorläufigen Sachwalter im Eigenverwaltungsverfahren ist jedoch § 55 Abs. 4 InsO zu beachten.[2]

Die Umsatzsteuerbeträge für ab dem 13.6. ausgeführte Umsätze gehören zu den Masseforderungen, auch wenn die Umsatzsteuerschuld erst mit Ablauf des 30.6. entsteht.

Nach der BFH-Rechtsprechung[3] ist die in Forderungen des Insolvenzschuldners gegenüber nicht insolventen Kunden enthaltene Umsatzsteuer aufgrund Berichtigung nach § 17 UStG ausnahmslos als Masseforderung des Fiskus zu behandeln, soweit entsprechende Zahlungen der Kunden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter oder den Insolvenzschuldner geleistet werden. Dabei ist es gleichgültig, ob der Insolvenzschuldner die Istbesteuerung oder die Sollbesteuerung anwendet. Die Verwaltung hatte sich dieser BFH-Rechtsprechung angeschlossen.[4]

Fiktive Masseforderungen i. S. d. § 55 Abs. 4 InsO werden nach der Rechtsprechung des BFH[5] bei der Vereinnahmung von Forderungen durch einen schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Befugnisse hinsichtlich der in den Forderungen enthaltenen Umsatzsteuer begründet. Dementsprechend hat die Verwaltung ihre Anweisungen an die Finanzämter hieran angepasst.[6]

Entsprechendes gilt nach der Verwaltungsauffassung auch für die Vereinnahmung von Forderungen durch den Schuldner, wenn ein vorläufiger Sachwalter im Eigenverwaltungsverfahren bestellt worden ist.[7]

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