Wird über das Vermögen des Bestellers oder Auftraggebers einer Werklieferung das Insolvenzverfahren eröffnet (sog. Besteller-Insolvenz), gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Werkunternehmer-Insolvenz. Auch bei der Besteller-Insolvenz kann der Insolvenzverwalter wählen, ob er die vertraglichen Verpflichtungen des Bestellers (insbesondere die Bezahlung des Werklohns) erfüllt oder nicht.

4.2.1 Erfüllung des Werklieferungsvertrags

Wählt der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrags, hat er die vereinbarte Vergütung als Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 InsO aus der Insolvenzmasse vorweg zu begleichen. Ein etwaiger Vorsteuerabzug steht der Insolvenzmasse zu. Soweit der Insolvenzschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Vorsteuerabzug aus bezahlten Anzahlungsrechnungen in Anspruch genommen hat, kann der Vorsteuerabzug zugunsten der Insolvenzmasse nur noch für den Restbetrag (Rechnungsendbetrag abzüglich geleisteter Anzahlungen) in Anspruch genommen werden. In diesem Fall kommt eine Vorsteuerberichtigung zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen anzunehmender Nichterfüllung des Vertrags nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG nicht in Betracht.

4.2.2 Nicht-Erfüllung des Werklieferungsvertrags

Falls der Insolvenzverwalter nach § 103 Abs. 2 InsO die weitere Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Insolvenzschuldners ablehnt, beschränkt sich der Leistungsaustausch zwischen dem Werkunternehmer und dem Insolvenzschuldner auf den vom Werkunternehmer gelieferten Teil des Werks, der nach § 105 InsO nicht mehr zurückgefordert werden kann.[1] Die Gegenleistung bestimmt sich nach den geleisteten Anzahlungen zuzüglich der Insolvenzquote, die der Werkunternehmer aufgrund des zur Insolvenztabelle angemeldeten restlichen Vergütungsanspruchs erhält.

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