Hat ein Insolvenzschuldner Vorauszahlungen oder Anzahlungen für eine an ihn noch nicht oder noch nicht vollständig erbrachte Lieferung oder sonstige Leistung geleistet und aus den entsprechenden Vorausrechnungen oder Abschlagsrechnungen den Vorsteuerabzug geltend gemacht[1], muss dieser Vorsteuerabzug zugunsten des Finanzamts berichtigt werden, wenn die beabsichtigte Lieferung oder sonstige Leistung später tatsächlich nicht ausgeführt wird.[2] In dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass die beabsichtigte Leistung tatsächlich nicht erbracht wird, ist die Vorsteuerberichtigung vorzunehmen:

  • Liegt dieser Zeitpunkt vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, handelt es sich beim Vorsteuerrückzahlungsanspruch des Finanzamts um eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO.
  • Steht jedoch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fest, dass die Leistung nicht mehr erbracht wird, ist der Vorsteuerrückzahlungsanspruch des Finanzamts eine Masseforderung nach § 55 InsO.

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