Betrifft das Insolvenzverfahren nicht nur den unternehmerischen Bereich (das sog. Unternehmensvermögen), sondern auch das nichtunternehmerische Vermögen (Privatvermögen) des Insolvenzschuldners, kann der Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters usw. vom Insolvenzschuldner nur insoweit anteilig in Anspruch genommen werden, als die empfangenen Leistungen dem unternehmerischen Bereich des Insolvenzschuldners zuzuordnen sind.[1] Die Vorsteuer muss in diesem Fall in analoger Anwendung der Vorsteueraufteilungsgrundsätze nach § 15 Abs. 4 UStG – im Schätzungswege – in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufgeteilt werden.[2] Als geeigneten Aufteilungsmaßstab nimmt der BFH beim Vorsteuerabzug aus der Rechnung eines Nachlassinsolvenzverwalters das Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten Verbindlichkeiten an, die im Nachlassinsolvenzverfahren jeweils als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden.[3]

[2] Vgl. im Einzelnen OFD Münster, Kurzinfo USt Nr. 9/2011 v. 15.6.2011, UR 2011 S. 923.

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