Nach § 55 Abs. 4 InsO gelten Steuerschulden eines Insolvenzschuldners, die u. a. von einem schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. § 55 Abs. 4 InsO ist nur auf Masseverbindlichkeiten, nicht aber auch auf Vergütungsansprüche (z. B. Vorsteuererstattungsansprüche) zugunsten der Masse anzuwenden.[1] § 55 Abs. 4 InsO, der auf alle ab dem 1.1.2011 beantragten Insolvenzverfahren anzuwenden ist, hat zu zahlreichen Anwendungsproblemen in der Praxis geführt, zu denen sich die Verwaltung zusammenfassend geäußert hat.[2] Später wurden die Verwaltungsanweisungen zur Berichtigung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit im vorläufigen Insolvenzverfahren nochmals präzisiert[3] und schließlich zusammengefasst.[4] Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO (sog. fiktive Masseverbindlichkeiten) werden insbesondere durch Handlungen des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters im Rahmen seiner rechtlichen Befugnisse begründet. Eine wesentliche rechtliche Befugnis besteht darin, dass der schwache vorläufige Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht zum Forderungseinzug ausdrücklich ermächtigt worden ist.[5] Dabei kommt es nicht darauf an, ob der schwache vorläufige Insolvenzverwalter vom Insolvenzgericht mit einem Zustimmungsvorbehalt[6] ausgestattet wurde oder nicht. Große praktische Bedeutung hat die Vereinnahmung von Kundenforderungen durch den schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter.[7]

Für den starken vorläufigen Insolvenzverwalter ist § 55 Abs. 4 InsO nicht anwendbar, da insoweit sonstige Masseverbindlichkeiten bereits nach § 55 Abs. 2 InsO begründet werden.[8]

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