Vom Insolvenzverfahren wird grundsätzlich das gesamte Vermögen des Insolvenzschuldners erfasst. Dies gilt auch für Vermögen, das der Insolvenzschuldner während des Insolvenzverfahrens erlangt.[1] In Ausnahmefällen kann es jedoch auch insolvenzfreies Vermögen des Insolvenzschuldners geben. Hierbei handelt es sich um Gegenstände, die nach § 36 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse gehören (sog. unpfändbare Gegenstände).

Daneben ist der Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung berechtigt, einzelne Vermögensgegenstände aus der Insolvenzmasse freizugeben. Dies geschieht z. B., wenn der betreffende Gegenstand unverwertbar ist oder die Verwertungskosten den Erlös übersteigen würden. Mit der Freigabe erlangt der Insolvenzschuldner wieder die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Gegenstand.

Bei der durch die Veräußerung von insolvenzfreiem Unternehmensvermögen anfallenden Umsatzsteuer handelt es sich weder um eine Insolvenzforderung i. S. d. § 38 InsO noch um eine Masseforderung i. S. d. § 55 InsO. Der Insolvenzschuldner hat diese Umsatzsteuer durch Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen unter seiner bisherigen Steuernummer selbst anzumelden.

[1] Vgl. § 35 InsO.

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