Die Umsatzsteuerschuld für vereinnahmte Anzahlungen oder Vorauszahlungen entsteht – unabhängig von der Höhe der vereinnahmten Anzahlung oder Vorauszahlung – mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Anzahlungen oder Vorauszahlungen vereinnahmt worden sind.[1] Der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung ist weder bei der Sollbesteuerung noch bei der Istbesteuerung für die Entstehung der Steuerschuld bei An- und Vorauszahlungen maßgebend.

Somit ist die Umsatzsteuer für An- und Vorauszahlungen, die vom späteren Insolvenzschuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinnahmt worden ist, als Insolvenzforderung anzusehen, da der Steueranspruch bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet war. Falls die Leistung, für die die An- oder Vorauszahlung entrichtet worden ist, später nicht vom Insolvenzverwalter ausgeführt wird, kann die Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG zurückgefordert werden.

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