Für die Berechnung der Umsatzsteuer bilden alle Tätigkeitsbereiche ein Unternehmen. Dies gilt sowohl für die vom Insolvenzverwalter ausgeführten Umsätze als auch für die Umsätze des Insolvenzschuldners mit insolvenzfreiem Vermögen. Die haftungsrechtliche Trennung führt nicht zu einer Aufspaltung des Unternehmens des Insolvenzschuldners.[1]

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt es jedoch zu einer Aufspaltung des Unternehmens in mehrere Unternehmensteile, zwischen denen einzelne umsatzsteuerrechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen nicht miteinander verrechnet werden können. Dabei handelt es sich um

  • einen vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil, der die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Umsatzsteueransprüche des Fiskus erfasst (Insolvenzforderungen),
  • die Insolvenzmasse, die insbesondere die durch Vermögensverwaltung und -verwertung begründeten Umsatzsteueransprüche (Masseforderungen) des Fiskus betrifft,
  • das vom Insolvenzverwalter freigegebene Vermögen, das die Umsatzsteueransprüche des Fiskus aufgrund der mit freigegebenem Vermögen betriebenen Umsatztätigkeit des Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens betrifft.[2]

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