Ab dem 1.7.2002 müssen Unternehmer sich in Dänemark registrieren lassen, wenn sie einen mehrwertsteuerpflichtigen Jahresumsatz in Dänemark von mehr als 50.000 DKK (6.711 EUR) haben.

Dieser Schwellenwert gilt nur für in Dänemark ansässige Unternehmen. Handelt es sich bei der steuerpflichtigen Person um ein ausländisches Unternehmen, gibt es keinen Schwellenwert für die MwSt-Registrierung. Es gibt ferner keinen Schwellenwert für steuerpflichtige Personen, die neue Transportmittel in andere Mitgliedstaaten der EU liefern. Grundsätzlich sind alle steuerpflichtigen Personen, die Umsätze von Waren und Dienstleistungen tätigen, die gemäß § 13 des Umsatzsteuergesetzes nicht umsatzsteuerfrei sind, verpflichtet, sich umsatzsteuerlich erfassen zu lassen. Ausgenommen hiervon sind jedoch: Grenzüberschreitende Transaktionen, bei denen die Umsatzsteuer vom Empfänger zu entrichten ist (reverse charge). Die Formen dieser Transaktionen sind in § 46 des Umsatzsteuergesetzes näher beschrieben.

Im Ausland ansässige Unternehmen müssen sich zum Zwecke der MwSt-Registrierung an die örtliche Zoll- und Finanzbehörde (Skattecenter) wenden. Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten, auf den Färöer-Inseln, Grönland, Island oder in Norwegen müssen sich durch einen in Dänemark ansässigen Steuervertreter registrieren lassen. Unternehmen mit Sitz in EU-Mitgliedstaaten, den Färöer-Inseln, Grönland, Island und Norwegen können, sich nach eigener Wahl auch direkt unter ihrer Heimatanschrift registrieren lassen. Diesbezügliche Anfragen sind ab 1.1.2007 zu richten an:

Skattecenter Tønder

Nordre Landevej 22

DK-6270 Tønder

Tel.: +45 72 22 18 18

Fax: +45 72 22 19 19

E-Mail: skat@skat.dk

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