6.1 Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung

Zu einer periodischen Mehrwertsteuererklärung sind verpflichtet:

  • (1) alle Steuerpflichtigen mit Anrecht auf Vorsteuerabzug;
  • (2) alle Steuerpflichtigen und nicht steuerpflichtigen juristischen Personen, die von einer solchen Erklärung befreit sind:

    • wenn sie Vertragspartner eines Steuerpflichtigen sind, der nicht in Belgien niedergelassen ist und der keinen Steuervertreter benannt hat, sobald es sich um Umsätze handelt, für die er steuerpflichtig ist (Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger);
    • wenn sie steuerpflichtig sind, weil sie bestimmte Dienstleistungen oder Lieferungen von Gegenständen empfangen haben;
    • wenn sie einen innergemeinschaftlichen Erwerb von in Belgien steuerpflichtigen Gegenständen tätigen.

Nicht abzugsberechtigt sind Steuerpflichtige, die die Befreiung nach Artikel 56 Absatz 2 des belgischen Mehrwertsteuergesetzes erhalten, und die in Artikel 44 dieses Gesetzes genannten Steuerpflichtigen, die nur nichtabzugsfähige Lieferungen oder Dienstleistungen tätigen. Diese Steuerpflichtigen sind unter (1) ausgeschlossen, weil sie ihre Erklärungen nicht monatlich oder vierteljährlich einreichen. Sie fallen jedoch unter (2), wenn sie in Belgien steuerpflichtig sind, weil sie entweder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb in Belgien vornehmen (Überschreiten der Schwelle oder Option) oder weil sie bestimmte Dienstleistungen oder Lieferungen empfangen haben. In diesem Fall müssen sie jedes Mal eine Erklärung einreichen, wenn die steuerpflichtigen Umsätze im Laufe eines Kalenderquartals getätigt werden. Diese "besondere Mehrwertsteuererklärung" ist im nachfolgenden Text im letzten Absatz angesprochen.

6.2 Zeitraum, auf den sich die Erklärungen und die entsprechenden Zahlungen beziehen.

Die MwSt-Erklärung ist monatlich einzureichen und die zugehörige Zahlung ist innerhalb der Frist für die Einreichung dieser Erklärung zu leisten. Die Einreichung der Erklärung kann vierteljährlich erfolgen, wenn der Umsatz 1 Mio EUR nicht übersteigt. In diesen Fällen hat der Unternehmer ab dem 1.4.2017 nur noch eine einmalige (nicht mehr vierteljährliche) Vorauszahlung bis 24.12. des betreffenden Kalenderjahres zu leisten.

6.3 Sonderregelungen für Kleinunternehmen und/oder bestimmte Unternehmenskategorien im Hinblick auf periodische Mehrwertsteuererklärungen

Steuerpflichtige, die keine monatliche oder vierteljährliche Mehrwertsteuer-Erklärungen einreichen müssen, und die nicht steuerpflichtigen juristischen Personen, die einen innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge tätigen, müssen, wenn sie unter die Ausnahmen nach Artikel 3 Abs. 1 MwStSystRL (nichtsteuerbare innergemeinschaftliche Erwerbe) fallen, bei einer Zollstelle, bei der auch die Mehrwertsteuer entrichtet wird, eine Erklärung über den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge abgeben. Wenn diese unter die genannte Ausnahme fallenden Personen einen innergemeinschaftlichen Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Waren tätigen, die nach Artikel 7 der Richtlinie 92/12/EWG an ihre Anschrift verbracht werden, haben sie das Abfertigungsdokument für Verbrauchsteuern bei dem zuständigen Verbrauchsteuerbüro einzureichen, bei dem die Mehrwertsteuer entrichtet wird. Dieses Dokument gilt als Ersatz für die Mehrwertsteuererklärung.

6.4 Vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld

Bei der Berechnung der Steuerschuld gibt es nur für die Pauschalregelung ein vereinfachtes Verfahren. In den Genuss der Pauschalregelung können Steuerpflichtige, natürliche Personen und Personengesellschaften (mit Ausnahme von Genossenschaften) kommen, deren Jahresumsatz von höchstens 750.000 EUR im Wesentlichen aus Umsätzen mit Privatpersonen stammt, für die eine Rechnung nicht erforderlich ist. Das vereinfachte Verfahren besteht darin, dass der Jahresumsatz pauschal auf der Grundlage der Einkäufe mittels eines Koeffizienten ermittelt wird, der von den Behörden im Einvernehmen mit den betreffenden Branchenverbänden festgelegt wird (s. u.).

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