Registrierungspflichtige müssen vor der Ausführung steuerpflichtiger Umsätze in Belgien die Administration de la Fiscalité des Entreprises et des Revenus, secteur TVA/Administratie van de ondernemings- en inkomensfiscaliteit, sector BTW unterrichten. Die dafür bestimmten Formulare sind bei den Finanzämtern erhältlich. Die Angaben müssen ggf. durch weitere Unterlagen (etwa die Gründungsurkunde des Unternehmens) ergänzt werden. Die MWSt-Nummer wird dem Antragsteller nach Prüfung der Angaben zugeteilt. Für juristische Personen dauert diese Zuteilung in der Regel etwa 15 Tage, natürliche Personen erhalten ihre Nummer normalerweise sofort.

Hat der ausländische Steuerpflichtige in Belgien eine ständige Niederlassung, beantragt er die MWSt-Nummer bei dem für seine Hauptniederlassung zuständigen Finanzamt.

Verfügt er in Belgien über keine ständige Niederlassung, muss er die Nummer beim Mehrwertsteuer-Zentralbüro für ausländische Steuerpflichtige (Bureau central de TVA pour assujettis étrangers/Centraal BTW-kantoor voor buitenlandse Belastingplichtigen) beantragen. Die entsprechenden Formulare sind beim Mehrwertsteuer-Zentralbüro erhältlich, das dem Steuerpflichtigen nach Prüfung der Unterlagen auch die zugeteilte MWSt-Nummer mitteilt. Dem Antrag ist eine besondere Erklärung beizufügen, dass die unternehmerische Tätigkeit aufgenommen wird. Dieser Erklärung sind folgende Unterlagen beizufügen: Bestätigung des Sitzstaates über die Unternehmereigenschaft, entsprechender Auszug aus dem Handelsregister des Sitzstaates, Kopie der Gründungsurkunde bei Kapitalgesellschaften, Kopien von Verträgen, die beweisen, dass in Belgien eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden soll.

Die Mehrwertsteuer- Registrierung, die bei Überschreiten der belgischen Schwelle für Versendungslieferungen erforderlich ist, gilt mindestens ab dem Tag des Überschreitens der Schwelle bis zum 31. Dezember des darauffolgenden Kalenderjahres. Wird die Schwelle während dieses Kalenderjahres und ggf. in den folgenden Jahren überschritten, gilt die Mehrwertsteuerregistrierung bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Schwelle letztmalig überschritten wurde. Ansonsten bleibt die MWSt-Nummer normalerweise so lange gültig, wie steuerpflichtige Umsätze getätigt werden.

Abweichend von den vorstehenden allgemeinen Regeln kann der Unternehmer, der keine Niederlassung in Belgien hat und der in Belgien geschäftlich ausschließlich

  • Gegenstände einführt, die in Belgien nach der MwStSystRL steuerfrei sind (Einfuhrbefreiung, wenn Weitertransport der Gegenstände in einem anderen Mitgliedstaat endet);
  • steuerfreie Gegenstände in eine andere Lagerregelung als die einer Zolllagerregelung überführt oder der Gegenstände einer Lagerregelung entnimmt, die Gegenstand einer anschließenden Lieferung sind, die (wegen Ausfuhr oder innergemeinschaftlicher Lieferung) von der Steuer befreit ist;
  • innergemeinschaftliche Erwerbe oder Umsätze tätigt, die diesen Erwerben insofern gleichzusetzen sind, als sie nicht einer anderen Lagerregelung als einer Zolllagerregelung unterliegen und die anschließende Lieferung (wegen Ausfuhr) von der Steuer befreit worden ist,
  • innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen oder diesen Erwerben gleichgestellte Umsätze, ansonsten aber keine in Belgien MwStpflichtige Umsätze tätigt,

unmittelbar die Dienste einer Person in Anspruch nehmen, die in Belgien zur Steuervertretung dieser Gruppe von Steuerpflichtigen zugelassen ist.

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