Die USt-IdNr. unterliegt grundsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung.[1] Es wird aber davon ausgegangen, dass die USt-IdNr. erlischt, wenn der Inhaber stirbt.[2] Im Insolvenzverfahren verbleibt die alte USt-IdNr. grundsätzlich beim Insolvenzschuldner als maßgeblichem Unternehmer. Wenn dem Insolvenzverwalter für die Abwicklung eine neuer Steuernummer zugeteilt wird, sind die alte Steuernummer und USt-IdNr. der neuen Steuernummer zuzuweisen.[3]

[1] Gehm, in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, 10. Ergänzungslieferung 2023, § 27a UStG 1980, Rn. 14.
[2] Kraeusel, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, 188. Ergänzungslieferung, November 2023, § 27a UStG 1980, Rn. 62.
[3] Kraeusel, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, 188. Ergänzungslieferung, November 2023, § 27a UStG 1980, Rn. 63.

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