Im Unterschied zur finanzamtsbezogenen Steuernummer, die z. B. durch Umstrukturierungsmaßnahmen der Finanzverwaltung oder Sitzverlegung des Steuerpflichtigen wechseln kann, behält die erteilte USt-IdNr. ihre Gültigkeit. Gleichwohl gibt es Situationen, in denen Umstrukturierungen von Unternehmen die Frage nach Beibehaltung, Wechsel oder Neubeantragung einer USt-IdNr. aufwerfen.

Nach Auffassung der Verwaltung gilt grundsätzlich Folgendes: In Fällen der Einbringung ist für das aufnehmende Unternehmen nur dann eine neue USt-IdNr. zu vergeben, wenn das aufnehmende Unternehmen durch die Einbringung neu entsteht. Bei Einbringung in ein bereits bestehendes Unternehmen behält dieses die bisherige USt-IdNr. bei, während die USt-IdNr. des eingebrachten Unternehmens mit diesem untergeht. Im Detail ergeben sich die folgenden Auswirkungen:

  • Bei einem Formwechsel ändert sich nur das Rechtskleid, nicht die Identität des Unternehmers, sodass grds. keine neue USt-IdNr. erforderlich ist.[1]

    Da aber z. B. aufgrund eines Zuständigkeitswechsels des Veranlagungsfinanzamts häufig eine neue Steuernummer erteilt wird (z. B. Wechsel zu einem Finanzamt für Körperschaften), wird regelmäßig auch eine neue USt-IdNr. erteilt. Wegen des identitätswahrenden Charakters der formwechselnden Umwandlung kann auf Antrag die bisherige USt-IdNr. beibehalten werden. Dabei ist die formwechselnde Umwandlung durch entsprechende Handelsregisterauszüge zu belegen.

  • Bei Aufspaltung des bisherigen Unternehmens in zwei (oder mehr) neue Unternehmen und Untergang des bisherigen Unternehmens ist für die neu entstehenden Unternehmen jeweils eine neue USt-IdNr. zu vergeben.
  • Bleibt bei einer Abspaltung ein Teil des bisherigen Unternehmens auch nur in geringem Umfang bestehen, ist für das neu entstandene (abgespaltene) neue Unternehmen eine neue USt-IdNr. zu vergeben.
  • Bei einer Verschmelzung durch Aufnahme eines anderen Unternehmens behält das aufnehmende Unternehmen seine bisherige USt-IdNr. bei. Dagegen wird bei einer Verschmelzung durch Neugründung eines Unternehmens eine neue USt-IdNr. erteilt.
[1] Friedrich-Vache, in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, 188. Ergänzungslieferung, November 2023, § 1 Rz. 447.

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