BMF, 30.04.1981, IV A 1 - S 7389 - 1/81

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:

 

I. Allgemeines

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1.1.1980 in § 22 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 2 UStG wiederum eine besondere Regelung über die Führung des Umsatzsteuerhefts ("Steuerheft") getroffen. Diese Regelung ist sachlich unverändert aus dem bis zum 31.12.1979 geltenden § 25 Abs. 2 UStG 1973 übernommen worden. Die ergänzende Vorschrift des § 68 UStDV stimmt inhaltlich mit der Fünften Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 11.3.1968 (BStBl 1968 I S. 488) überein, die mit Wirkung vom 1.1.1980 außer Kraft gesetzt worden ist.

 

II. Verpflichtung zur Führung des Umsatzsteuerhefts

(1) Zur Führung des Umsatzsteuerhefts sind nach § 22 Abs. 5 UStG alle Unternehmer verpflichtet, die ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen (insbes. auch auf öffentlichen Wegen, Plätzen und Märkten sowie bei Volks- oder Schützenfesten) oder an anderen öffentlichen Orten (z.B. auf Ausstellungen, Messen oder sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Privatgrundstücken) Umsätze ausführen oder Gegenstände erwerben. Die Verpflichtung zur Führung eines Umsatzsteuerhefts erstreckt sich u.a. auch auf nicht im Erhebungsgebiet ansässige Unternehmer, die eingeführte Gegenstände im Erhebungsgebiet außerhalb einer gewerblichen Niederlassung umsetzen. Auf die Art der gewerblichen Betätigung kommt es für die Frage der Führung des Umsatzsteuerhefts grundsätzlich ebensowenig an wie auf die Form der Umsatzbesteuerung. Auch Kleinunternehmer, von denen die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird, müssen ggf. ein Umsatzsteuerheft führen. Der Unternehmer hat das Umsatzsteuerheft bei der Ausübung seines Gewerbes stets mitzuführen.

(2) Übt ein Unternehmer sein Gewerbe ständig mit Hilfskräften aus, so hat jede Hilfskraft - soweit erforderlich - ein besonderes Umsatzsteuerheft (Nebenheft) für den Unternehmer zu führen. In dem Nebenheft sind zusätzlich der Name und die Wohnung der betreffenden Hilfskraft anzugeben. Wird das Gewerbe ausschließlich durch Hilfskräfte des Unternehmers ausgeübt, so braucht für den Unternehmer selbst kein Umsatzsteuerheft ausgestellt zu werden.

(3) Läßt sich der Unternehmer bei der Ausübung seines Gewerbes vorübergehend durch eine Hilfskraft vertreten, so hat diese das Umsatzsteuerheft und eine schriftliche Vollmacht des Unternehmers mitzuführen.

 

III. Muster für das Umsatzsteuerheft und Führung des Umsatzsteuerhefts

(1) Nach § 22 Abs. 5 UStG wird für das Umsatzsteuerheft das beigefügte Muster - Größe: 11 × 16,5 cm - (Anlage 1) bestimmt. Die inneren Umschlagseiten des Umsatzsteuerhefts enthalten Erläuterungen, die der Unternehmer oder die zur Führung des Umsatzsteuerhefts verpflichtete Hilfskraft zu beachten hat. Für den Umschlag ist Karton (Farbe: orange) zu verwenden.

(2) In das Umsatzsteuerheft sind grundsätzlich einzutragen:

  1. sämtliche an den Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen,
  2. sämtliche Einfuhren von Gegenständen für das Unternehmen (insbesondere auch Einfuhren durch den Unternehmer oder seine Hilfskräfte) und
  3. sämtliche Lieferungen und sonstigen Leistungen des Unternehmers (tägliche Gesamtbeträge der vereinbarten oder vereinnahmten Entgelte oder Preise).

Das Finanzamt kann - soweit erforderlich - verlangen, daß bestimmte Umsätze des Unternehmers oder an den Unternehmer gesondert aufgezeichnet werden. Soweit Unternehmer von der Möglichkeit Gebrauch machen, die abziehbaren Vorsteuern gemäß § 23 UStG i.V.m. §§ 69 und 70 UStDV nach Durchschnittsätzen zu berechnen, entfällt nach § 66 UStDV die Verpflichtung zur Aufzeichnung der empfangenen Leistungen und der Einfuhren. Das gleiche gilt nach § 65 UStDV für Kleinunternehmer, von denen die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird.

(3) Unternehmer, deren Umsätze verschiedenen Steuersätzen unterliegen, haben grundsätzlich auch in das Umsatzsteuerheft die Entgelte oder Preise getrennt nach Steuersätzen einzutragen. Nach § 63 Abs. 5 UStDV können die Finanzämter diesen Unternehmern aber auf Antrag Erleichterungen für die Trennung der Entgelte gewähren.

(4) Unternehmer, die das Umsatzsteuerheft und etwaige gesonderte Aufzeichnungen (vgl. Absatz 2) ordnungsgemäß führen, erfüllen damit die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 UStG i.V.m. §§ 63 bis 67 UStDV. Soweit gewerbliche Unternehmer in das Umsatzsteuerheft sämtliche Wareneingänge für ihr Unternehmen eintragen, erfüllen sie außerdem die Aufzeichnungsverpflichtung nach § 143 AO. Entsprechendes gilt, soweit Umsatzsteuerhefte (z.B. Nebenhefte) durch Hilfskräfte des Unternehmers geführt werden.

 

IV. Ausstellung des Umsatzsteuerhefts und Besteuerungsverfahren

(1) Das Umsatzsteuerheft wird von dem Finanzamt ausgestellt, das nach § 21 AO für die Umsatzsteuer zuständig ist. Der Unternehmer hat vor dem Beginn seiner unterne...

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