BMF, 23.01.2024, III C 2 - S 7200/19/10003 :019

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die umsatzsteuerliche Behandlung bei der Vermittlung von Mobilfunkverträgen Folgendes:

 

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

1

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010 , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 4. Januar 2024 - III C 3 - S 7117-f/21/10001 :001 (2024/0001208), BStBl 2024 I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 10.2 Abs. 5 nach Satz 8 folgender Satz 9 angefügt:

"9Wird zwischen dem Mobilfunkunternehmen und dem Vermittler ein Vertrag geschlossen, nach dem das Mobilfunkunternehmen dem Vermittler eine (Abschluss)Provision unabhängig von der Abgabe eines Mobilfunkgeräts (vertragliche Entkopplung) an den Endkunden zahlt, stellt die Provision insgesamt Entgelt für die Vermittlungsleistung dar."

 

II. Anwendungsregelung

2

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

 

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

 

Normenkette

UStG § 10

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