Unternehmer, die an dem besonderen Besteuerungsverfahren teilnehmen, müssen die hierfür vorgesehene Umsatzsteuererklärung bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung dem BZSt übermitteln. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Umsatzsteuer zu ermitteln. Die Zahlung der Steuerschuld erfolgt an das Bundeszentralamt für Steuern.

 
Wichtig

Zahlung an das BZSt

Es ist der allgemeine Steuersatz des Staates anzuwenden, in dem die Leistung durch Privatpersonen in Anspruch genommen wird. Das ist also der Staat, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist. Diesem Mitgliedstaat steht auch die Umsatzsteuer zu. Die Verteilung und Zahlung an die jeweiligen Mitgliedstaaten erfolgt dann durch das BZSt.

Das BZSt kann den Unternehmer von dem Verfahren ausschließen, wenn der Unternehmer seinen Aufzeichnungs- und Abgabeverpflichtungen nicht nachkommt. Das ist z. B. der Fall, wenn der Unternehmer seine Umsatzsteuererklärungen wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig an das BZSt übermittelt. Wichtig ist also, die Abgabefrist bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (= Kalendervierteljahr) einzuhalten. Die Abgabe ist auch dann erforderlich, wenn im Besteuerungszeitraum keine Umsätze auf elektronischem Weg in anderen EU-Ländern ausgeführt worden sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge