OFD Chemnitz, 02.12.1997, S 7100 - 20/15 - St 34

Im Rahmen der Dienstbesprechung im Oktober 1993 wurde zur Unternehmereigenschaft einer ABS-Gesellschaft die Auffassung vertreten, dass die Abgrenzung des unternehmerischen vom nichtunternehmerischen Bereich tätigkeitsbezogen vorzunehmen ist.

Diese Auffassung wurde mit Verfügung vom 26.04.1995, Az. S 7100-20/23-St 34 geändert. Danach ist die Unternehmereigenschaft einer ABS-Gesellschaft projektbezogen zu beurteilen.

Die geänderten Beurteilungsmerkmale zum Umfang des Unternehmens sind entsprechend dem Erlass das Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 25.11.1997, Az. S 7100-18/111-63435 auf alle nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden. Eine Beschränkung nach § 176 AO liegt nicht vor, da ein schützenswertes Vertrauen in die uneinheitlichen Rechtsansichten anderer Bundesländer und Sachsens nicht begründet wurde.

Das schließt nicht aus, dass sich eine ABS-Gesellschaft im Einzelfall für die Zeit bis zum 30.04.1995 auf einen Vertrauenstatbestand berufen kann, wenn im konkreten Rechtsverhältnis die der bisherigen Beurteilung des Vorsteuerabzugs entsprechende Rechtsauffassung etwa in Umsatzsteuersonderprüfungsberichten, in Betriebsprüfungsberichten, in schriftlichen Äußerungen vorbehaltlos gebilligt wurde.

Soweit Vorsteuerrückforderungen in Betracht kommen, kämen danach unter Umständen allenfalls Billigkeitsmaßnahmen aus persönlichen/wirtschaftlichen Gründen in Betracht.

 

Normenkette

§ 2 UStG

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